Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 16
Auskunftspflicht und Beschwerden

(1) Am Anfang und am Ende des täglichen Rundfunkprogramms ist der Veranstalter zu nennen. Außerdem ist am Ende jeder Sendung die für den Inhalt verantwortliche Person anzugeben.

(2) Jeder hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Rundfunkprogramm an den Veranstalter zu wenden. Die LfR teilt auf Verlangen den Namen und die Anschrift des Veranstalters und der für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortlichen Person mit.

(3) Über Beschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, entscheidet der Veranstalter innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Wird der Beschwerde nicht oder innerhalb der Frist nach Satz 1 nicht abgeholfen, so kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb eines Monats die LfR anrufen. In der Beschwerdeentscheidung hat der Veranstalter auf diese Möglichkeit und auf die Frist hinzuweisen. Beschwerden nach Satz 1 sind nur innerhalb von drei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung zulässig.

(4) Wird in einer Beschwerde nach Absatz 3 zugleich die Verletzung von Vorschriften des Datenschutzes behauptet, so holt der Veranstalter vor seiner Entscheidung eine Stellungnahme der oder des Beauftragten der LfR für den Datenschutz ein. Für das weitere Verfahren gilt Absatz 3.

(5) Einzelheiten des Verfahrens regelt die LfR durch Satzung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.