Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 32
Sendungen bei örtlichen Veranstaltungen und in Einrichtungen

(1) Für Sendungen, die

a) im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder

b) für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen,

wird die Zulassung durch die LfR in einem vereinfachten Zulassungsverfahren erteilt. Die Zulassung für Sendungen nach Satz 1 Buchstabe a) darf einem Veranstalter für die gleiche Veranstaltung nur für ein bestimmtes Veranstaltungsgelände im jeweiligen örtlichen Verbreitungsgebiet (§ 31) und nur für die Dauer der Veranstaltung, längstens für eine Veranstaltungsdauer von zwei Wochen erteilt werden. Die Zulassung für Sendungen nach Satz 1 Buchstabe b) wird für längstens vier Jahre erteilt. Werbung in Sendungen nach Satz 1 Buchstabe b) ist nicht zulässig.

(2) § 4 Abs. 1, § 9, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 14, 15, 16 und 18 gelten entsprechend; §§ 22 bis 22 c gelten nur bei Sendungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) entsprechend. Die Person oder Personengruppe, die die Sendung in der Einrichtung verbreitet, gilt als Veranstalter im Sinne dieser Vorschriften. Sendungen, die der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nur in deren Einrichtungen zulässig.

(3) Bei Verstoß gegen die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 finden § 10 Abs. 1, 2, 8 und 9 entsprechende Anwendung. Die LfR kann Sendungen ganz oder teilweise untersagen, wenn ihre Anweisungen innerhalb einer von ihr bestimmten Frist nicht befolgt werden.

(4) Die Zulassung für die Verbreitung von Sendungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) über Übertragungskapazitäten, die zur drahtlosen Verbreitung von Rundfunk geeignet sind, darf nur erteilt werden,

1. wenn die Übertragungskapazitäten nicht für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen benötigt werden, für die ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nicht gilt, und

2. wenn die Sendungen nicht wesentlich über das in der Zulassung bestimmte Veranstaltungsgelände hinaus empfangbar sind; dies gilt nicht für die Übertragung von Gottesdiensten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.