Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 53
Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten

(1) Den Organen der LfR dürfen nicht angehören

1. Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,

2. kommunale Wahlbeamtinnen und -beamte mit Ausnahme der in § 55 Abs. 3 Nr. 10 genannten Mitglieder der Rundfunkkommission, Bedienstete oberster Bundesbehörden, oberster Landesbehörden und Beamtinnen und Beamte, die nach Bundes- oder Landesrecht jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können,

3. Veranstalter von Rundfunkprogrammen nach diesem Gesetz und deren Mitglieder, mit Ausnahme des in § 55 Abs. 5 Nr. 11 genannten Mitglieds der Rundfunkkommission, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zugelassene Anbieter, Mitglieder ihrer Organe und Personen, die zu dem Rundfunkveranstalter in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender Stellung stehen,

4. Mitglieder eines Organs eines öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalters und Personen, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis oder in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis zu diesem stehen, Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens nach § 45 WDR-Gesetz oder eines mit diesem verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz) angehören, in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesem stehen und Personen, die den Aufsichtsorganen oder Gremien einer anderen Landesmedienanstalt angehören oder Organen, derer sich eine Landesmedienanstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient, oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu diesen stehen.

Mit Ausnahme der in § 55 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 3 Nr. 10 genannten Mitglieder der Rundfunkkommission dürfen der Rundfunkkommission Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Bundestags, eines Landtags oder einer kommunalen Vertretungskörperschaft nicht angehören.

(2) Kein Mitglied und kein stellvertretendes Mitglied der Rundfunkkommission darf unmittelbar oder mittelbar mit der LfR für eigene oder fremde Rechnung Geschäfte machen, und zwar weder als Inhaberin oder Inhaber noch als Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Angestellte oder Angestellter, Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens oder als Organ einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts. Das gilt auch für gemeinnützige Unternehmen. §§ 20 und 21 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.