Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 56 (Fn 5)
Vorsitz und Verfahren der Rundfunkkommission,
Kostenerstattung

(1) Die Rundfunkkommission wählt aus der Mitte ihrer Mitglieder eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Die Rundfunkkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Die Mitglieder der Rundfunkkommission sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Ersatz von Reisekosten mit Ausnahme des Tagegeldes nach näherer Bestimmung der Satzung. Im übrigen erhalten sie je Sitzungstag ein Sitzungstagegeld in Höhe von 30 Euro und eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 500 Euro; diese erhöht sich jeweils in dem Maße, wie sich die monatliche Entschädigung der Mitglieder des Landtags von Nordrhein-Westfalen erhöht. Die oder der Vorsitzende erhält die Entschädigung in doppelter, das Mitglied, das die Stellvertretung im Vorsitz wahrnimmt, und die Vorsitzenden der Ausschüsse in eineinhalbfacher Höhe, die stellvertretenden Mitglieder der Rundfunkkommission erhalten die Entschädigung in halber Höhe.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.