Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 57 (Fn 3)
Aufgaben der Rundfunkkommission

(1) Die Rundfunkkommission nimmt die Aufgaben der LfR wahr, soweit sie nicht der Direktorin oder dem Direktor übertragen sind.

(2) Der Zustimmung der Rundfunkkommission bedürfen folgende Maßnahmen der Direktorin oder des Direktors:

1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,

2. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Bankkrediten,

3. Übernahme von fremden Verbindlichkeiten und Bürgschaften,

4. Verträge, deren Gesamtaufwand 50 000 Euro jährlich überschreitet; dies gilt nicht für den Abschluß von Dienst- und Arbeitsverträgen,

5. über- und außerplanmäßige Ausgaben,

6. Bestimmung einer Vertreterin oder eines Vertreters.

7. der Frauenförderplan nach § 5 a des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9. November 1999 (GV. NRW. S. 590).

Der Betrag nach Satz 1 Nr. 4 kann durch Satzungsbestimmung nach Maßgabe der wirtschaftlichen Entwicklung erhöht werden.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Überwachung der Geschäftsführung der Direktorin oder des Direktors kann die Rundfunkkommission von der Direktorin oder dem Direktor die erforderlichen Auskünfte verlangen und Einsicht in die Unterlagen der LfR nehmen. Hiermit kann sie auch einzelne ihrer Mitglieder oder, für bestimmte Aufgaben, besondere Sachverständige beauftragen. Mit der Erarbeitung von Satzungsentwürfen kann die Rundfunkkommission die Direktorin oder den Direktor beauftragen.

(4) Ein Vorverfahren findet gegen Entscheidungen der Rundfunkkommission nicht statt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.