Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 62
Haushalts- und Wirtschaftsführung

(1) Grundlage der Haushalts- und Wirtschaftsführung der LfR ist der Haushaltsplan. Die Direktorin oder der Direktor leitet der Rundfunkkommission den Entwurf rechtzeitig vor Beginn des Haushaltsjahres zu. Die Rundfunkkommission stellt den Haushaltsplan fest.

(2) Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sind unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit nur die Ausgaben und die Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren (Verpflichtungsermächtigungen) zu berücksichtigen, die zur Erfüllung der Aufgaben der LfR notwendig sind. Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen. Er ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen.

(3) Zur Sicherstellung einer geordneten Haushalts- und Wirtschaftsführung kann die LfR zur Erfüllung der ihr in künftigen Jahren obliegenden Aufgaben Rücklagen bilden, wenn die Rücklagenbildung notwendig ist und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme, für deren Durchführung die Rücklage gebildet wird, zum Zeitpunkt der Einstellung der Rücklage in den Haushaltsplan belegt ist. Insbesondere bei Investitionsrücklagen ist die Wirtschaftlichkeit der Rücklagenbildung durch Wirtschaftlichkeitsberechnungen vorher festzustellen. Die Bildung von freien Rücklagen ist unzulässig. Erträge aus der Anlage von Rücklagenmitteln fließen der Rücklage zu. Die Notwendigkeit der Rücklage ist in jedem Haushaltsjahr erneut festzustellen.

(4) Das Nähere zur Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans regelt die LfR durch Satzung.

(5) Ist bis zum Schluß des Haushaltsjahres der Haushaltsplanentwurf für das folgende Haushaltsjahr noch nicht festgestellt, so ist die Direktorin oder der Direktor bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind,

a) um den Betrieb der LfR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,

b) um von der Rundfunkkommission beschlossene Maßnahmen durchzuführen,

c) um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, soweit durch den Haushaltsplan des Vorjahres bereits Beträge bewilligt waren,

d) um die rechtlich begründeten Verpflichtungen der LfR zu erfüllen.

(6) Der Geschäftsbericht vermittelt einen sicheren Eindruck von den Vermögens- und Ertragsverhältnissen der LfR. In diesem Rahmen ist der Jahresabschluß eingehend zu erläutern und auch über Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach Ablauf des Haushaltsjahres eingetreten sind.

(7) Die Rundfunkkommission stellt den Jahresabschluß vorläufig fest, genehmigt den Geschäftsbericht und übermittelt beide der Landesregierung und dem Landesrechnungshof.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.