Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 64
Prüfungsverfahren

(1) Der Landesrechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung. Erhebungen bei der LfR kann er durch Beauftragte vornehmen lassen. Er kann Sachverständige hinzuziehen. Die LfR beauftragt Sachverständige jeweils im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof und trägt die hierdurch verursachten Kosten.

(2) Im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof kann die LfR Teile des Jahresabschlusses durch Abschlußprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 HGB prüfen lassen; sie trägt die hierdurch verursachten Kosten. In diesem Fall sind die Prüfungen des Landesrechnungshofs und des Abschlußprüfers nach Satz 1 inhaltlich aufeinander abzustimmen.

(3) Der Landesrechnungshof kann nach seinem Ermessen die Prüfung beschränken und Teile der Haushaltsrechnung und der Vermögensrechnung ungeprüft lassen.

(4) Unterlagen, die der Landesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm von der LfR auf Verlangen innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden oder seinen Beauftragten vorzulegen.

(5) Dem Landesrechnungshof und seinen Beauftragten sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.

(6) Der Landesrechnungshof teilt das Ergebnis seiner Prüfung nur der LfR und der Landesregierung als Trägerin der Rechtsaufsicht mit. Die Rundfunkkommission berät den Jahresabschluß aufgrund einer schriftlichen Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors erneut und stellt ihn endgültig fest.

(7) Nach Abschluß des Verfahrens hat die Direktorin oder der Direktor im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen zu veröffentlichen

1. eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluß,

2. eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts,

3. die vom Landesrechnungshof für nicht erledigt erklärten Teile des Prüfungsberichts und die dazu von der Rundfunkkommission beschlossenen Stellungnahmen,

4. die das gesetzliche Verfahren beendenden Beschlüsse der Rundfunkkommission.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.