Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 65 (Fn 5)
Finanzierung

(1) Die LfR deckt ihren Finanzbedarf aus dem zusätzlichen Anteil an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (Artikel 5 des Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 26. November 1996 - GV. NW. S. 484) in Verbindung mit § 40 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag, durch Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagenersatz. § 105 Abs. 1 Landeshaushaltsordnung gilt nicht.

(2) Die LfR erhält 55 vom Hundert aus dem Anteil nach Absatz 1. Soweit dieser Anteil nicht für die Erfüllung der Aufgaben der LfR benötigt wird, steht er dem WDR zu. Die Höhe dieses Betrags ergibt sich aus dem endgültigen Jahresabschluß. Der Betrag wird mit der endgültigen Feststellung fällig. Nach der vorläufigen Feststellung des Jahresabschlusses kann der WDR eine angemessene Abschlagszahlung verlangen.

(3) Für Amtshandlungen erhebt die LfR Verwaltungsgebühren; außerdem läßt sie sich die Auslagen ersetzen. Die Gebührentatbestände sowie die Höhe der Gebühren und des Auslagenersatzes werden durch Satzung der LfR festgelegt. Die Höhe einer Gebühr beträgt mindestens 50 Euro, höchstens 100.000Euro.

(4) Die Satzung nach Absatz 3 bedarf der Zustimmung der Landesregierung, die nur versagt werden kann, wenn die Satzung gegen dieses Gesetz verstößt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.