Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 66
Rechtsaufsicht

(1) Die Landesregierung führt die Rechtsaufsicht über die LfR. Sie ist berechtigt, das zuständige Organ durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen der LfR hinzuweisen, die die Gesetze verletzen.

(2) Wird die Gesetzwidrigkeit innerhalb einer von der Landesregierung zu setzenden angemessenen Frist nicht behoben, so weist die Landesregierung die LfR an, auf deren Kosten diejenigen Maßnahmen durchzuführen, die die Landesregierung im einzelnen festzulegen hat.

(3) Beruht die Gesetzwidrigkeit auf einer Handlung oder Unterlassung der Direktorin oder des Direktors, so sind Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 erst zulässig, wenn die Rundfunkkommission die ihr obliegende Aufsicht binnen angemessener Frist nicht wahrgenommen hat oder weitergehende Rechtsaufsichtsmaßnahmen erforderlich sind. Die Landesregierung ist berechtigt, der Rundfunkkommission im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten zu setzen.

(4) Gegen Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 kann die LfR Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.