Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 72
Modellversuche mit neuen Rundfunktechniken,
Rundfunkprogrammen oder Rundfunkdiensten

(1) Die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken, Rundfunkprogrammen oder Rundfunkdiensten ist zulässig. Die Modellversuche sollen Entscheidungen über die künftige Nutzung dieser Rundfunktechniken, Rundfunkprogramme oder Rundfunkdienste vorbereiten. Dabei ist zu gewährleisten, daß Modellversuche zugleich eine Bewertung der gesellschaftlichen Folgen der erprobten Techniken, Programme oder Dienste zulassen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, Einzelheiten der Versuchsbedingungen, das Versuchsgebiet entsprechend dem Versuchszweck und die Versuchsdauer durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Hauptausschusses des Landtags festzulegen. Dies gilt auch für Änderungen während der Dauer des Modellversuchs. Modellversuche im lokalen Fernsehen bleiben einer gesonderten gesetzlichen Regelung vorbehalten.

(3) Die Landesregierung gibt den für das Land Nordrhein-Westfalen zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der LfR die für Versuchszwecke zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten bekannt. Sie wirkt darauf hin, daß sich die zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die LfR über eine sachgerechte Zuordnung der Übertragungskapazitäten verständigen. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die Landesregierung die Übertragungskapazitäten entsprechend der Verständigung zu. Kommt eine Verständigung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Übertragungskapazitäten nicht zustande, entscheidet die Landesregierung unter Berücksichtigung des Versuchszwecks und der Stellungnahmen der Beteiligten. Für Modellversuche bestimmte Übertragungskapazitäten in Kabelanlagen dürfen nicht zur Weiterverbreitung nach dem 9. Abschnitt genutzt werden.

(4) Wer im Modellversuch Programme veranstalten und verbreiten will, bedarf der Zulassung. Ein privater Veranstalter, der sich an einem Modellversuch mit einem Programm beteiligen will, für das eine Zulassung nach diesem Gesetz erteilt wurde, bedarf für dieses Programm keiner Zulassung. Die Zulassung wird auf Antrag von der LfR für die Dauer des Modellversuchs in einem vereinfachten Zulassungsverfahren erteilt. § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und 2, § 9 Abs. 1 und 2, § 10, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 14, 15, 16 bis 18, 21 bis 22 a, § 22 b Abs. 1, §§ 22 c, 45 bis 49 und 67 gelten entsprechend.

(5) Absatz 4 gilt nicht für einen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter, der im Rahmen eines Modellversuchs allein oder gemeinsam mit anderen Rundfunkveranstaltern ein Programm veranstaltet und verbreitet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.