Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 08.01.2004 18:26:00.

 

§ 2
Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für die Beamtinnen und Beamten, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 14 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt wird übertragen

1. für das Landesversicherungsamt Nordrhein-Westfalen
auf dessen Direktorin oder Direktor,

2. für das Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst,

für das Sozialpädagogische Institut NRW
- Landesinstitut für Kinder, Jugend und Familie -

und für die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten auf die Bezirksregierungen, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben.

(2) Abweichend von Absatz 1 wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, und von den entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt beim Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst auf dessen Leitung übertragen

(3) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand für die Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs bei den Bezirksregierungen, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 14 verliehen ist oder wird, und für entsprechende Beamtinnen und Beamte ohne Amt wird den Bezirksregierungen übertragen.

(4) Für

1. andere als in den Absätzen 1 bis 3 genannte Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a, 30 bis 54, § 63
und § 92 Abs. 4 LBG,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LBG,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 2 LBG, § 130 Abs. 1 BRRG) sowie

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach den Absätzen 1 bis 3 zuständigen Stellen in dem entsprechenden Rahmen.

(5) Soweit Zuständigkeiten für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1 bis 3 übertragen worden sind, entscheidet das Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit. Satz 1 gilt für Entscheidungen nach Absatz 4 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 691.Aufgehoben durch VO vom 10. 12. 2003 (GV. NRW. S. 754); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.