Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 10.04.2001 16:05:30.

 

§ 1

(1)Dem Landesversorgungsamt des Landes Nordrhein-Westfalen und den Bezirksregierungen werden für die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereiches folgende Befugnisse übertragen:

1.gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, soweit es sich um Behörden und Einrichtungen handelt, die der Aufsicht des Landesversorgungsamtes oder der Bezirksregierungen unterliegen,

2.Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 30.000 DM pro Jahr beträgt,

3.Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

4.Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 80.000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 20.000 DM mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

5.Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu
60.000 DM,

b) einer unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 40.000 DM

niederzuschlagen,

6.Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20.000 DM zu erlassen.

(2) Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 1999 S. 61.Aufgehoben durch VO v. 27.2.2001 (GV. NRW. S. 161); in Kraft getreten am 18. April 2001.

Fn 2

SGV. NRW. 630.

Fn 3

§ 4 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 31. März 1999.