Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 11.10.2002 09:50:05.

 

§ 9
Rettungswege im Gebäude

(1) Gänge in Gasträumen, Ausgänge zu den Fluren, Flure, Treppen und andere Ausgänge (Rettungswege) müssen in solcher Anzahl und Breite vorhanden und so verteilt sein, daß Gäste und Betriebsangehörige auf kürzestem Wege leicht und gefahrlos ins Freie gelangen können.

(2) Von jedem Gastplatz darf der Weg zu einem Gang, der als Rettungsweg dient, nicht länger als 5 m sein. Bei Räumen mit mehr als 400 Gastplätzen darf der Weg von einem Gastplatz bis zum nächsten Ausgang nicht länger als 25 m sein.

(3) Bei der Berechnung der Breite des Rettungsweges ist 1,0 m je 150 darauf angewiesene Personen zugrundezulegen. Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindestbreite muß jedoch betragen für

Gänge in Gasträumen

0,80 m,

Türen

0,90 m,

Flure und alle übrigen Rettungswege

1,0 m.

(4) Die erforderliche Mindestbreite von Rettungswegen darf durch geöffnete Türen und feste Einbauten, wie Verkaufsstände, Wandtische, Wandsitze, Bordbretter und Kleiderablagen nicht eingeengt werden. In Treppenräumen sind diese Einbauten unzulässig.

(5) Bei mehreren Benutzungsarten sind die Rettungswege nach der größtmöglichen Personenzahl zu berechnen.

(6) Haben mehrere, in verschiedenen Geschossen gelegene Gasträume gemeinsame Rettungswege, so sind bei der Berechnung die Räume des Geschosses mit der größten Personenzahl ganz, die Räume der übrigen Geschosse nur zur Hälfte zugrundezulegen.

(7) Rettungswege und die zu ihnen führenden Ausgänge sind in Gaststätten mit mehr als 400 Gastplätzen oder mit mehr als 60 Gastbetten durch beleuchtete Schilder zu kennzeichnen. Als Kennzeichnung von Ausgängen und Rettungswegen kann auch ein beleuchteter oder hinterleuchteter Pfeil verwandt werden. Bei kleineren Gaststätten kann die Kennzeichnung der Rettungswege verlangt werden; dabei kann auch verlangt werden, daß die Schilder beleuchtbar sind.

(8) Fußbodenbeläge in Fluren und Treppenräumen müssen mindestens schwerentflammbar (B 1) sein; Fußbodenbeläge in Treppenräumen von Hochhäusern müssen nichtbrennbar (A) sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 4, ber. S. 237, geändert durch Art. 5 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TprüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel VI d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226).Aufgehoben durch Artikel V der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 9. Oktober 2002.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 30 und § 32 geändert durch Art. 5 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 30 und § 32 geändert durch Art. 5 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 5

§ 29 aufgehoben durch Art. VI d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.