Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 11.10.2002 09:50:05.

 

§ 12
Treppen und Treppenräume

(1) Jedes nicht zu ebener Erde gelegene Geschoß mit mehr als 30 Gastbetten und Gasträume in Obergeschossen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Gastplätze haben, müssen über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen oder eine Treppe in einem Sicherheitstreppenraum zugänglich sein (notwendige Treppen). Dies gilt auch für Beherbergungsbetriebe mit zusammen mehr als 60 Gastbetten in Obergeschossen.

(2) Stufen von Treppen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, müssen eine Auftrittbreite von mindestens 28 cm haben und dürfen nicht höher als 17 cm sein. Bei gebogenen Läufen darf die Auftrittbreite der Stufen an der schmalsten Stelle nicht kleiner als 23 cm sein. Treppen müssen auf beiden Seiten feste Handläufe ohne freie Enden haben. Die Handläufe müssen griffsicher sein und sind über alle Stufen und Treppenabsätze fortzuführen. Treppen von mehr als 2,50 m Breite müssen durch Geländer unterteilt sein.

(3) Treppenräume sind gegen Flure durch rauchdichte und selbstschließende Türen abzuschließen. Türen zwischen Gasträumen und Treppenräumen sind mindestens in der Feuerwiderstandsklasse T 30 und selbstschließend herzustellen. Alle anderen Öffnungen, die nicht ins Freie führen, müssen dichtschließende Türen haben.

(4) In Gebäuden mit mehreren notwendigen Treppen darf ein Treppenraum über eine Halle mit dem Freien verbunden sein. Die Entfernung von der untersten Treppenstufe bis ins Freie darf nicht mehr als 20,0 m betragen. Die Halle muß durch Wände der Feuerwiderstandsklasse F 90, die in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (F 90 - AB), von anderen Räumen getrennt sein. Öffnungen zu diesen Räumen müssen rauchdichte und selbstschließende Türen mit mindestens der Feuerwiderstandsklasse T 30 erhalten. Öffnungen zu allgemein zugänglichen Fluren müssen rauchdichte und selbstschließende Türen haben. Glasfüllungen in diesen Türen müssen aus mindestens 6 mm dickem Drahtglas mit verschweißtem Netz oder aus entsprechend widerstandsfähigem Glas bestehen. Auskunftsstellen, Kleiderablagen, Verkaufsstände und Verkaufsräume können in die Halle einbezogen werden.

(5) Führt der Ausgang aus Treppenräumen über Flure ins Freie, so sind die Flure gegen andere Räume durch Wände ohne Öffnungen mindestens der Feuerwiderstandsklasse F 90, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen (F 90 - A), abzutrennen. Die Flure sind ausreichend zu beleuchten und zu lüften.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 4, ber. S. 237, geändert durch Art. 5 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TprüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel VI d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226).Aufgehoben durch Artikel V der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 9. Oktober 2002.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 30 und § 32 geändert durch Art. 5 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 30 und § 32 geändert durch Art. 5 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 5

§ 29 aufgehoben durch Art. VI d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.