Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 11.10.2002 09:50:05.

 

§ 20
Gasträume

(1) Gasträume dürfen nicht zugleich als Wohn- oder Schlafräume dienen. Gasträume und Wohnungen müssen getrennt zugänglich sein.

(2) Die Grundfläche mindestens eines Gastraumes muß mindestens 25 m2 betragen; für weitere Gasträume genügt eine Grundfläche von 15 m2. Bei Schank- oder Speisewirtschaften, die nach Angebot und Ausstattung nur für eine kurze Verweildauer der Gäste eingerichtet sind, kann eine geringere Grundfläche gestattet werden.

(3) Bei Tischplätzen ist mit 1,0 m2, bei Stuhlreihen und Stehplätzen mit 0,5 m2 je Gast zu rechnen.

(4) Gasträume und zugehörige Räume in Kellergeschossen können gestattet werden, wenn der tiefstgelegene Teil ihrer Fußbodenfläche nicht mehr als 5,0 m unter der festgelegten Geländeoberfläche liegt. Türen zu Räumen, die nicht von Gästen benutzt werden, müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.

(5) Die lichte Höhe von Gasträumen muß bei einer Grundfläche

1. von nicht mehr als 50 m2 mindestens 2,50 m,

2. von mehr als 50 m2 mindestens 2,75 m,

3. von mehr als 100 m2 mindestens 3,0 m

betragen.

Über und unter Emporen muß die lichte Höhe mindestens 2,50 m betragen. Abgehängte oder aufgelagerte Unterdecken, die einen Luftaustausch ermöglichen, wie Rasterdecken, dürfen die lichte Höhe bis zu 2,50 m einschränken. Für kleinere Bereiche, wie Nischen, genügt eine geringere lichte Höhe.

(6) Flächen, die zum allgemeinen Begehen bestimmt sind und die unmittelbar an mehr als 20 cm tieferliegende Flächen angrenzen, sind zu umwehren. Emporen und Galerien müssen Fußleisten zum Schutz gegen Herabfallen von Gegenständen haben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 4, ber. S. 237, geändert durch Art. 5 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TprüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel VI d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226).Aufgehoben durch Artikel V der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 9. Oktober 2002.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 30 und § 32 geändert durch Art. 5 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 30 und § 32 geändert durch Art. 5 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 5

§ 29 aufgehoben durch Art. VI d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.