Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 11.10.2002 09:50:05.

 

§ 22
Toilettenräume

(1) Die Toilettenräume für Gäste müssen leicht erreichbar und gekennzeichnet sein.

(2) In Schank- oder Speisewirtschaften sollen mindestens vorhanden sein:


Gastplätze

Toilettenbecken

Urinale

Herren

Damen

Becken oder Rinne

Stck.

lfdm


bis

50

1

1

2

2

über

50 bis 200

2

2

3

3

über

200 bis 400

3

4

6

4

über

400

- Festlegung im Einzelfall -

(3) In jedem Geschoß von Beherbergungsbetrieben, in dem Beherbergungsräume für Gäste liegen, soll für je angefangene 10 Betten eine Toilette vorhanden sein. Beherbergungsräume mit eigenen Toilettenräumen werden nicht mitgerechnet.

(4) Werden mehr als fünf Arbeitnehmer gleichzeitig beschäftigt, so müssen Toilettenräume vorhanden sein, die ausschließlich den Betriebsangehörigen zur Verfügung stehen. Für Damen und Herren müssen getrennte Toilettenräume vorhanden sein. Der Weg der in der Küche Beschäftigten zu diesen Räumen darf nicht durch Schank- oder Speiseräume oder durchs Freie führen.

(5) Toilettenräume für Damen und Herren müssen durch durchgehende Wände voneinander getrennt sein. Jeder Toilettenraum muß einen lüftbaren und beleuchtbaren Vorraum mit Waschbecken, Seifenspender und gesundheitlich einwandfreien Handtrockungseinrichtungen haben. Die Wände der Toilettenräume sind bis zur Höhe von mindestens 1,50 m mit einem wasserfesten, glatten Belag oder Anstrich zu versehen. Die Fußböden müssen gleitsicher und leicht zu reinigen sein. Dies gilt nicht für die Toiletten nach Absatz 3 Satz 2.

(6) Toilettenbecken und Urinale müssen Wasserspülungen haben. Toiletten- oder Urinalräume müssen einen Fußbodenablauf mit Geruchverschluß haben; dies gilt nicht für Toilettenräume nach Absatz 3. Die Standbreite von Urinalbecken darf 60 cm nicht unterschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 4, ber. S. 237, geändert durch Art. 5 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TprüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel VI d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226).Aufgehoben durch Artikel V der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 9. Oktober 2002.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 30 und § 32 geändert durch Art. 5 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 30 und § 32 geändert durch Art. 5 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 5

§ 29 aufgehoben durch Art. VI d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.