Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 11.10.2002 09:49:43.

 

§ 3 (Fn 3)
Befähigungszeugnis

(1) Befähigungszeugnisse sind amtliche Nachweise über die Eignung als Bühnenmeister, Studiomeister, Bühnenbeleuchtungsmeister oder als Studiobeleuchtungsmeister, die von einer Prüfstelle für technische Fachkräfte erteilt worden sind.

(2) Ein Befähigungszeugnis als technische Bühnenfachkraft oder technische Studiofachkraft wird denjenigen erteilt, die den fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach §§ 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss "Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik" für die Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) mit Erfolg abgelegt haben. Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, haben zur Erlangung eines Befähigungszeugnises eine Prüfung nach Teil II dieser Verordnung abzulegen.

(3) Diplom-Ingenieurinnen und Diplom-Ingenieuren der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik wird auf Antrag ein Befähigungszeugnis als technische Bühnenfachkraft oder technische Studiofachkraft erteilt, wenn sie eine entsprechende praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr nach Abschluß des Studiums im technischen Betrieb von Bühnen oder Studios nachweisen können.

(4) Bestehen in einem Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland gleichwertige Anforderungen an technische Bühnen- oder Studiofachkräfte, so können die Befähigungszeugnisse von der Prüfstelle anerkannt werden.

(5) Innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung kann die Prüfstelle technischen Fachkräften unter folgenden Voraussetzungen ein Befähigungszeugnis für eine andere Fachrichtung erteilen:

1. Bühnen- und Bühnenbeleuchtungsmeistern als Studio- oder Studiobeleuchtungsmeister, wenn sie eine mindestens dreijährige Tätigkeit nachweisen können, die derjenigen eines Studio- oder Studiobeleuchtungsmeisters entspricht,

2. Studio- und Studiobeleuchtungsmeistern als Bühnen- oder Bühnenbeleuchtungsmeister, wenn sie eine mindestens dreijährige Tätigkeit nachweisen können, die derjenigen eines Bühnen- oder Bühnenbeleuchtungsmeisters entspricht.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 14, geändert durch VO v. 17.6.1999 (GV. NRW. S. 410).Aufgehoben durch Artikel V der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 9. Oktober 2002.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 3 geändert durch VO v. 17.6.1999 (GV. NRW. S. 410); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.

Fn 4

§ 12 Abs. 5 geändert durch VO v. 17.6.1999 (GV. NRW. S. 410); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.

Fn 5

§ 8 Abs. 3 geän dert durch VO v. 17.6.1999 (GV. NRW. S. 410); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.