Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 11.10.2002 09:49:43.

 

§ 8 (Fn 5)
Prüfungsausschuß

(1) Bei der Prüfstelle wird ein Prüfungsausschuß gebildet, dem als Mitglieder angehören:

1. ein Beamter des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender,

2. ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes,

3. ein Beamter des höheren Dienstes der Gewerbeaufsichtsverwaltung;

ferner bei

4.1 Prüfungen für Bühnenmeister

ein technischer Direktor, technischer Oberleiter oder technischer Leiter eines Bühnenbetriebes, ein Bühnenmeister,

4.2 Prüfungen für Studiomeister

ein Leiter des Szenenbaus für Film oder Fernsehen, ein Studiomeister,

4.3 Prüfungen für Bühnenbeleuchtungsmeister

ein Leiter für Starkstromtechnik, ein Bühnenbeleuchtungsmeister,

4.4 für Prüfungen als Studiobeleuchtungsmeister

ein Leiter für Beleuchtungstechnik des Films oder Fernsehens, ein Studiobeleuchtungsmeister.

(2) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter bestellt das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium für die Dauer von fünf Jahren.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 14, geändert durch VO v. 17.6.1999 (GV. NRW. S. 410).Aufgehoben durch Artikel V der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 9. Oktober 2002.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 3 geändert durch VO v. 17.6.1999 (GV. NRW. S. 410); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.

Fn 4

§ 12 Abs. 5 geändert durch VO v. 17.6.1999 (GV. NRW. S. 410); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.

Fn 5

§ 8 Abs. 3 geän dert durch VO v. 17.6.1999 (GV. NRW. S. 410); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.