Historische SGV. NRW.

12 / 15

Aufgehoben am 11.10.2002 09:49:43.

 

§ 12 (Fn 4)
Prüfung

(1) Die Prüfung ist vor dem Prüfungsausschuß abzulegen. Sie besteht aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung soll vier Stunden, die mündliche und die praktische Prüfung sollen je eine Stunde für jeden Bewerber dauern.

(2) Der Prüfungsbewerber hat Kenntnisse nachzuweisen über

1. szenentechnische und sicherheitstechnische Einrichtungen; er muß mit diesen Anlagen, ihrer Bedienung und den Maßnahmen zur Beseitigung von Betriebsstörungen vertraut sein,

2. die sicherheits- und arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften für Theater und andere öffentliche Versammlungsräume und die für Bühnenbetriebe geltenden Unfallverhütungsvorschriften,

3. seine Aufgaben bei Bränden, Unfällen oder sonstigen Gefahren.

(3) Der Prüfungsbewerber hat Grundkenntnisse nachzuweisen

1. für die Bühnenmeister- und Studiomeisterprüfung: über die Statik des Szenenbaus,

2. für die Bühnenbeleuchtungs- und Studiobeleuchtungsmeisterprüfung:

über Schaltungen, Leitungsberechnungen und elektrische Antriebe entsprechend den Bestimmungen der Deutschen Elektrotechnischen Kommission (DKE).

(4) Der Prüfungsbewerber hat besondere Kenntnisse nachzuweisen

1. für die Bühnenmeisterprüfung:

über die Bühnenmaschinerie,

2. für die Bühnenbeleuchtungsmeisterprüfung:

über die Beleuchtungsanlagen,

3. für die Studiomeisterprüfung:

über Szenen- und Gerüstbau innerhalb und außerhalb des Studios nach den Belangen des Films und Fernsehens,

4. für die Studiobeleuchtungsmeisterprüfung:

über die besonderen Beleuchtungsanlagen des Films und Fernsehens.

(5) Die vier Stunden dauernde schriftliche Prüfung soll sich zu gleichen Teilen auf folgende Sachgebiete erstrecken: Unfallverhütungsvorschrift ,,Bühnen und Studios" (UVV), Theater- oder Studio-Technik, Bauordnungsrecht. Bei nicht bestandener schriftlicher Prüfung sind die praktische und die mündliche Prüfung ausgeschlossen; in diesem Fall ist die Gesamtprüfung nicht bestanden.

(6) Die praktische Prüfung ist für technische Bühnenvorstände in einem dazu geeigneten Theater, für die technischen Studiofachkräfte in einem dazu geeigneten Film- oder Fernsehstudio abzunehmen.

(7) Über den Verlauf der Prüfung und ihr Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu unterschreiben haben.

Für die Notengebung gilt das System der allgemeinbildenden Schulen (Benotung von Note 1 bis 6).

Die Note der schriftlichen Prüfung geht mit 40 v. H., die Note der mündlichen Prüfung geht mit 30 v. H. und die Note der praktischen Prüfung geht mit 30 v. H. in die Gesamtbewertung ein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 14, geändert durch VO v. 17.6.1999 (GV. NRW. S. 410).Aufgehoben durch Artikel V der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 9. Oktober 2002.

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 3 geändert durch VO v. 17.6.1999 (GV. NRW. S. 410); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.

Fn 4

§ 12 Abs. 5 geändert durch VO v. 17.6.1999 (GV. NRW. S. 410); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.

Fn 5

§ 8 Abs. 3 geän dert durch VO v. 17.6.1999 (GV. NRW. S. 410); in Kraft getreten am 16. Juli 1999.