Historische SGV. NRW.
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§ 2
Die Bekanntmachung erfolgt durch die Blätter derjenigen Bezirke, in welche in den Fällen des § 1 Nr. 1 bis 5 das betreffende Unternehmen ausgeführt werden soll oder ausgeführt worden ist, der Einsenbahnunternehmer (§ 1 Nr. 5) und der Ausgeber der Papiere (§ 1 Nr. 9) ihren Sitz oder Wohnsitz haben oder für welche die Feuersozietät (§ 1 Nr. 6), der Kreditverein oder das Kreditinstitut (§ 1 Nr. 7) bestimmt und der Landesfürsorgeverband (Fn 4) oder das Korrigendenwesen (§ 1 Nr. 8) eingerichtet worden ist.
PrGS. S. 357 / PrGS. NW. S. 2. |
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geändert auf Grund der veränderten staatsrechtlichen Verhältnisse. |
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gegenstandslos. |
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geändert auf Grund des § 37 der Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Fürsorgepflicht v. 14. 7. 1924 (PrGS. S. 210), i. d. F. der Bek. v. 30. 5. 1932 (PrGS. S. 207). |