Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.08.2003 15:00:14.

 

§ 2
Berichtigung bei fehlerhaftem Verteilungsschlüssel

(1) Ausgleichsbeträge nach § 4 Abs. 1 Gemeindefinanzreformgesetz werden nach Ergänzungsschlüsselzahlen errechnet. Ergänzungsschlüsselzahlen sind die in einer Dezimalzahl ausgedrückten Anteile der einzelnen Gemeinden an dem nach § 1 Gemeindefinanzreformgesetz auf die Gemeinden des Landes entfallenden Steueraufkommen, um die die in der Anlage 1 zu § 1 genannten Anteile zu hoch oder zu niedrig festgesetzt worden sind. Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind auf 8 Stellen hinter dem Komma zu berechnen und auf 7 Stellen zu runden.

(2) Die Ergänzungsschlüsselzahlen sind vom Innenministerium und vom Finanzministerium unter Berücksichtigung des § 3 Gemeindefinanzreformgesetz und der Verordnung des Bundesministers der Finanzen über die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2000, 2001 und 2002 vom 13. Dezember 1999 (BGBl. I. S. 2463) festzusetzen.

(3) Der Ausgleich des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer aufgrund von Ergänzungsschlüsselzahlen ist zu den in der Anlage 2 zu § 3 festgesetzten Terminen durchzuführen. Ausgleichsbeträge sind aus dem Gesamtbetrag des Gemeindeanteils vor der Aufteilung zu entnehmen, zurückzuzahlende Beträge sind dem Gesamtbetrag zuzuführen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 321.Aufgehoben durch VO v. 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 383), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2003.