Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.08.2003 15:00:14.

 

§ 3
Anweisungstermine

(1) Der den Gemeinden für die Haushaltsjahre 2000, 2001 und 2002 zustehende Gemeindeanteil an der Einkommensteuer ist zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen anzuweisen.

(2) Auf den Gemeindeanteil an der Einkommensteuer für die einzelnen Haushaltsjahre sind an die Gemeinden Abschlagszahlungen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen anzuweisen. Die Höhe der Abschlagszahlungen zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen ist unter Berücksichtigung des vierteljährlichen Ist-Aufkommens an Lohnsteuer, veranlagter Einkommensteuer sowie des Zinsabschlages zu berechnen. Eine Vorauszahlung auf die Schlussabrechnung ist im jeweils vierten Quartal zu den in Anlage 2 festgesetzten Terminen in Höhe der Abschlagszahlung für das jeweils dritte Quartal anzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 321.Aufgehoben durch VO v. 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 383), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2003.