Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.08.2003 15:00:14.

 

§ 5
Umlage nach Maßgabe des Gewerbesteueraufkommens
(Gewerbesteuerumlage)

(1) Die Gemeinden haben die aufgrund von § 6 Gemeindefinanzreformgesetz abzuführende Gewerbesteuerumlage, die zu leistenden Abschlagszahlungen und die Berechnungsgrundlagen für die Gewerbesteuerumlage dem Finanzamt und dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu den in Anlage 3 festgesetzten Terminen zu melden.

(2) Zu den in Anlage 3 festgesetzten Terminen haben die Gemeinden darüber hinaus dem Finanzamt und dem Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik Nordrhein-Westfalen zu melden, welcher Anteil des Gesamtbetrages nach Absatz 1 auf die Erhöhungszahlen nach § 6 Abs. 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz entfällt.

(3) Die Gewerbesteuerumlage ist mit dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer zu verrechnen.

(4) Vorauszahlungen auf die Schlussabrechnung sind im jeweils vierten Quartal zu den in Anlage 2 genannten Terminen in Höhe der Abschlagszahlungen für das jeweils dritte Quartal zu leisten, jedoch nicht mehr, als der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 jeweils anzuweisende Betrag.

(5) Das Innenministerium und das Finanzministerium geben die anzuwendende Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Abs. 5 Gemeindefinanzreformgesetz bekannt und regeln die Form der Meldungen nach Absatz 1 und 2.

(6) Sind mehrere Finanzämter für das Gebiet einer Gemeinde zuständig, bestimmt das Finanzministerium das Finanzamt, an das die Gewerbesteuerumlage zu melden und abzuführen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 321.Aufgehoben durch VO v. 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 383), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2003.