Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 04.07.2002 09:25:56.

 

§ 11 (Fn 3)
Ablauf des Verfahrens

(1) Zunächst wird über die Hauptanträge entschieden (Hauptverfahren). Die dann noch verfügbaren Studienplätze werden in Nachrückverfahren vergeben; dabei wird zunächst nur berücksichtigt, wer den Studiengang im Hauptantrag genannt hat. Sind danach noch Studienplätze verfügbar, wird berücksichtigt, wer den Studiengang im Hilfsantrag genannt hat. An Nachrückverfahren nimmt teil, wer bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugelassen ist; die Zulassung für einen Teilstudienplatz bleibt dabei unberücksichtigt.

(2) Wer in einer oder in mehreren nach § 12 zu bildenden Quoten zu berücksichtigen ist, wird auf allen entsprechenden Ranglisten geführt. Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1. Auswahl nach einem Dienst aufgrund früheren Zulassungsanspruchs nach § 13,

2. Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Hochschulzugangsberechtigung nach § 22 und Auswahl für ein Zweitstudium nach § 23,

3. Auswahl nach dem Grad der Qualifikation nach § 14,

4. Auswahl nach Wartezeit nach § 17,

5. Auswahl nach Härtegesichtspunkten nach § 21.

(3) Die nach Absatz 2 Ausgewählten lässt die Zentralstelle nach den Vorschriften des § 8 Abs. 1 bis 4 zu. Bei der Auswahl und der Verteilung kann die Zentralstelle durch Überbuchung der Zulassungszahlen berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht angenommen werden.

(4) Die Hochschulen teilen der Zentralstelle unverzüglich nach Ablauf der Erklärungsfrist für die Annahme des Studienplatzes nach § 5 Satz 1 mit, wen sie eingeschrieben und über welche Einschreibanträge sie noch nicht entschieden haben. Spätestens vor Beginn des zweiten Nachrückverfahrens teilen sie mit, wie viele Studienplätze im Rahmen der Quote nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 endgültig besetzt worden sind. Die Zentralstelle stellt nach Eingang der Mitteilungen der Hochschulen unverzüglich die Anzahl der noch verfügbaren Studienplätze fest und vergibt sie in Nachrückverfahren.

(5) Die Zentralstelle teilt spätestens bis zum 1. September oder 28. Februar den Hochschulen mit, wer am Auswahlverfahren der jeweiligen Hochschule zu beteiligen ist. Spätestens bis zum 23. September oder 21. März teilen die Hochschulen der Zentralstelle mit, wen sie ausgewählt haben. Absatz 4 Satz 1 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 500, geändert durch VO v. 30.10.2000 (GV. NRW. S. 690),2. VO v. 14. Dezember 2000 (GV. NRW. 2001 S. 5), 3. VO v. 13.5.2001 (GV. NRW. S. 444), 4. VO v. 25.6.2001 (GV. NRW. S. 445).Aufgehoben durch VO vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188) mit Wirkung vom 1. Juni 2002.

Fn 2

§ 21 und § 24 Abs. 2 geändert durch VO v. 30.10.2000 (GV. NRW. S. 690); in Kraft getreten am 1. November 2000.

Fn 3

§§ 3, 7, 11, 12, 19, 29 und 33 geändert durch VO v. 13.5.2001 (GV. NRW. S. 444); in Kraft getreten am 1. Juni 2001.