Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 04.07.2002 09:25:56.

 

§ 25
Ausländerzulassung durch die Hochschulen

(1) Ausländische Staatsangehörige oder Staatenlose, die nicht nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Deutschen gleichgestellt sind, werden von den Hochschulen im Rahmen der Quoten nach § 7 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 Nr. 1 zugelassen. Ihre Zulassungsanträge sind an die Hochschulen zu richten und müssen dort innerhalb der Ausschlussfristen des § 3 Abs. 1 eingegangen sein. § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(2) Die Auswahl erfolgt in erster Linie nach dem Grad der Qualifikation. Daneben können besondere Umstände berücksichtigt werden, die für eine Zulassung sprechen. Als ein solcher Umstand ist insbesondere anzusehen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. von einer deutschen Einrichtung zur Begabtenförderung ein Stipendium erhält,

2. aufgrund besonderer Vorschriften mit der Aufnahme in ein Studienkolleg oder eine vergleichbare Einrichtung für die Zuteilung eines Studienplatzes in dem im Zulassungsantrag genannten Studiengang vorgemerkt ist,

3. in der Bundesrepublik Deutschland Asylrecht genießt,

4. aus einem Entwicklungsland oder einem Land kommt, in dem es keine Ausbildungsstätten für den betreffenden Studiengang gibt,

5. einer deutschsprachigen Minderheit im Ausland angehört.

(3) Die Entscheidungen nach Absatz 2 treffen die Hochschulen nach pflichtgemäßem Ermessen; zwischenstaatliche Vereinbarungen und Vereinbarungen zwischen Hochschulen sind zu berücksichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 500, geändert durch VO v. 30.10.2000 (GV. NRW. S. 690),2. VO v. 14. Dezember 2000 (GV. NRW. 2001 S. 5), 3. VO v. 13.5.2001 (GV. NRW. S. 444), 4. VO v. 25.6.2001 (GV. NRW. S. 445).Aufgehoben durch VO vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188) mit Wirkung vom 1. Juni 2002.

Fn 2

§ 21 und § 24 Abs. 2 geändert durch VO v. 30.10.2000 (GV. NRW. S. 690); in Kraft getreten am 1. November 2000.

Fn 3

§§ 3, 7, 11, 12, 19, 29 und 33 geändert durch VO v. 13.5.2001 (GV. NRW. S. 444); in Kraft getreten am 1. Juni 2001.