Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 11.06.2003 13:34:39.

 

§ 1
Buchführungspflicht für den
Gebrauchtwaren- und Edelmetallhandel

(1) Wer als Gebrauchtwarenhändler (Anlage 1)

1. gebrauchte Waren der in Anlage 1 genannten Art,

2. Edelmetalle (Gold, Silber, Platin und Platinbeimetalle), edelmetallhaltige Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder aus edelmetallhaltigen Legierungen

ankauft, ist verpflichtet, über den An- und Verkauf, im Falle der Nummer 2 auch bei Verarbeitung oder sonstiger Verwertung, ein Geschäftsbuch zu führen. Als Ankauf gelten auch die Inzahlungnahme, die Annahme in Kommission oder der Tausch.

(2) Gebrauchtwarenhändler ist, wer ausschließlich oder überwiegend gebrauchte Waren einschließlich solcher aus Edelmetall oder aus edelmetallhaltigen Legierungen zum Verkauf gewerbsmäßig ankauft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 466, geändert durch VO v. 5.6.1990 (GV. NW. S. 327).Aufgehoben gem. Artikel 4 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerblicher Vorschriften v. 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 1998.

Fn 2

§ 3 Abs. 1 Nr. 6 angefügt durch VO v. 5. 6. 1990 (GV. NW. S. 327); in Kraft getreten am 30. Juni 1990.

Fn 3

§ 5 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 5. Juli 1985.