Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 11.06.2003 13:34:39.

 

§ 2
Geschäftsbuch

(1) Das Geschäftsbuch für den Gebrauchtwaren- und Edelmetallhandel nach § 1 muß die in der Anlage 2 aufgeführten Angaben enthalten. Bei Verkäufen, die nach Ablauf eines Monats seit Ankauf der Waren abgeschlossen werden, bedarf es keiner Angaben über die Käufer. (Anlage 2)

(2) Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und in deutscher Sprache zu machen. Die Eintragungen sind fortlaufend zu numerieren. Die angekauften Gegenstände sind mit der Eintragungsnummer des Geschäftsbuches zu versehen.

(3) Von der Verpflichtung zur Führung des Geschäftsbuches ist der Gewerbetreibende befreit,

a) wenn sich die erforderlichen Angaben aus seiner sonstigen Buchführung (Unterlagen) feststellen lassen,

b) wenn er die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Waren in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Konkursverwalter, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker oder von einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts erwirbt und sich hierüber eine Bescheinigung ausstellen läßt.

(4) Das Geschäftsbuch oder die in Absatz 3 Buchstabe a genannten Unterlagen sind in der jeweiligen An- und Verkaufsstelle zu führen und drei Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluß des Kalenderjahres, in dem die aufzeichnungspflichtigen Vorgänge angefallen sind. Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 466, geändert durch VO v. 5.6.1990 (GV. NW. S. 327).Aufgehoben gem. Artikel 4 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerblicher Vorschriften v. 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 1998.

Fn 2

§ 3 Abs. 1 Nr. 6 angefügt durch VO v. 5. 6. 1990 (GV. NW. S. 327); in Kraft getreten am 30. Juni 1990.

Fn 3

§ 5 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 5. Juli 1985.