Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 11.06.2003 13:34:39.

 

§ 3 (Fn 2)
Auskunft und Nachschau

(1) Wer das Gewerbe

1. des An- und Verkaufs von Gebrauchtwaren im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1,

2. des An- und Verkaufs von Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie von Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen,

3. des An- und Verkaufs von Altmetallen, soweit sie nicht unter Nummer 2 fallen,

4. der Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse oder persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien),

5. des Betriebs von Reisebüros und der Vermittlung von Unterkünften

6. der Vermittlung von Eheschließungen

ausübt,

hat den Beauftragten der zuständigen Behörden die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen mündlichen und schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen.

(2) Die Beauftragten der zuständigen Behörden sind befugt, zum Zwecke der Überwachung Grundstücke und Geschäftsräume des Gewerbetreibenden während der üblichen Geschäftszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich die geschäftlichen Unterlagen des Gewerbetreibenden vorlegen zu lassen und in diese Einsicht zu nehmen. Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können die Grundstücke und Geschäftsräume tagsüber auch außerhalb der üblichen Geschäftszeit sowie tagsüber auch dann betreten werden, wenn sie zugleich Wohnzwecken des Gewerbetreibenden dienen. Der Gewerbetreibende hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Der Gewerbetreibende kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1985 S. 466, geändert durch VO v. 5.6.1990 (GV. NW. S. 327).Aufgehoben gem. Artikel 4 Nr. 9 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerblicher Vorschriften v. 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1291); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 1998.

Fn 2

§ 3 Abs. 1 Nr. 6 angefügt durch VO v. 5. 6. 1990 (GV. NW. S. 327); in Kraft getreten am 30. Juni 1990.

Fn 3

§ 5 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 5. Juli 1985.