Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 05.02.2004 16:06:48.

 

§ 7
Bewilligung

(1) Förderungen von Arbeitsgemeinschaften gemäß § 35 Abs. 1 LRG NW

werden durch Bescheid der LfR bewilligt. In besonderen Fällen kann an die Stelle des Bescheides über die Bewilligung einer Förderung auch die Mittelgewährung auf der Grundlage eines Vertrages treten.

(2) Die LfR kann unter Beifügung eines Vorbehaltes der Rückforderung und unter dem Vorbehalt einer endgültigen Entscheidung Abschlagszahlungen auf den zu erwartenden Förderungsbetrag leisten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 85.Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 6); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 30. März 2001.