Historische SGV. NRW.

4 / 6

Aufgehoben am 02.05.2002 12:38:47.

 

§ 4
Ersatzregister

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister länger als zehn Werktage nicht möglich, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden.

(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Handels- und Genossenschaftsregister zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf elektronisch Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 188.Aufgehoben durch Neufassung vom 7. 2. 2002 (GV. NRW. S. 83)