Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.05.2003 11:03:43.

 

§ 4
Ersatzregister

(1) Ist die Vornahme von Eintragungen in das maschinell geführte Partnerschaftsregister länger als zehn Werktage nicht möglich, so sollen in der Regel Eintragungen ohne Vergabe einer neuen Nummer in einem Ersatzregister in Papierform vorgenommen werden.

(2) Nach Wiederherstellung der Betriebsfähigkeit sind die Eintragungen unverzüglich in das maschinell geführte Partnerschaftsregister zu übernehmen. Erst nach der Übernahme darf elektronisch Einsicht in das Registerblatt gestattet werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 225.Aufgehoben durch Artikel II der VO v. 10. April 2003 (GV. NRW. S. 234); in Kraft getreten am 9. Mai 2003.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 11. Juni 2001.