Historische SGV. NRW.

2 / 4

Aufgehoben am 23.06.2004 13:10:02.

 

§ 2

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf die Bezirksregierungen und die Landesbetriebe meines Geschäftsbereichs übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 30.000 DM (15.000 Euro) beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss eines Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO

a) bei Beträgen bis zu 80.000 DM (40.000 Euro) mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und

b) bei Beträgen bis zu 20.000 DM (10.000 Euro) mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle einer

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 60.000 DM (30.000 Euro) und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 40.000 DM (20.000 Euro) niederzuschlagen,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 LHO bei Beträgen bis zu 20.000 DM (10.000 Euro) zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in den Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 743.Aufgehoben durch VO v. 30.4.2004 (GV. NRW. S. 244); in Kraft getreten am 27. Mai 2004.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 31. Oktober 2001