Historische SGV. NRW.
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§ 6
Vertretung und Geschäftsführung
(1) Anstalt wird durch zwei Vorstandsmitglieder gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Hiervon ausgenommen ist die Vertretung in Angelegenheiten im Sinne des § 9 (2) c) dieser Satzung.
(2) Mitglieder des Vorstandes können, soweit gesetzlich zulässig, durch den Verwaltungsrat von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(3) Vorstand führt die Geschäfte in eigener Verantwortung nach Maßgabe der Gesetze und der Satzung.
B.
Verwaltungsrat
Fn 1 | GV. NRW. 2001 S. 782Aufgehoben durch Bekanntmachung der Neufassung der Satzung Provinzial Holding Westfalen vom 30.9.2002 (GV. NRW. S. 492); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Oktober 2002. |