Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 01.07.2003 14:02:49.

 

§ 1

Für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 werden die monatlichen Regelsätze der Sozialhilfe in folgender Höhe festgesetzt:

Für den Haushaltsvorstand

293,00 EURO

Für Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres

- beim Zusammenleben mit einer Person, die allein
für die Pflege und Erziehung sorgt


161,00 EURO

- in den übrigen Fällen

147,00 EURO

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 8. Lebensjahres bis
zur Vollendung des 14. Lebensjahres


190,00 EURO

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 15. Lebensjahres bis
zur Vollendung des 18. Lebensjahres


264,00 EURO

Für Haushaltsangehörige vom Beginn des 19. Lebensjahres

234,00 EURO

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 172.Ausser Kraft getreten durch Zeitablauf.