Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.06.2004 16:04:11.

 

§ 7
Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen
ausgestatteten Dienstvorgesetzten

Zu Dienstvorgesetzten zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NRW ergibt,

1. die Leiterin oder den Leiter des Landesinstituts für Qualifizierung,

2. die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle für Fernunterricht,

3. die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesanstalt für Arbeitsschutz,

4. die Leiterinnen oder die Leiter der Versorgungsämter,

5. die Leiterin oder den Leiter der Versorgungskuranstalt,

6. die Leiterin oder den Leiter der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge

für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten,

7. die Regierungspräsidentinnen oder die Regierungspräsidenten

für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2002 S. 490.Aufgehoben durch VO vom 18. April 2004 (GV. NRW. S. 270); in Kraft getreten am 10. Juni 2004.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 30.10.2002.