Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 19.08.2003 15:00:56.

 

§ 1
Abschlagszahlungen für das Jahr 2003

(1) Solange eine geltende Rechtsverordnung des Bundes nach § 3 Abs. 3 Gemeindefinanzreformgesetz nicht vorliegt, aufgrund derer die Schlüsselzahlen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ermittelt werden und eine entsprechende Verordnung des Landes erlassen wird, können nach näherer Bestimmung des Innenministeriums im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Abschläge auf die Zahlungen nach § 3 Abs. 1 GFRG gezahlt werden.

(2) Der Verteilungsschlüssel, der in der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage für die Haushaltsjahre 2000, 2001, und 2002 vom 21. März 2000 (GV. NRW. S. 321) (Fn 2) festgesetzt wurde, sowie die sonstigen Bestimmungen der vorgenannten Verordnung haben weiterhin Gültigkeit.

(3) Die Abschlagszahlungen, die für das erste Quartal 2003 am 29. April 2003 und für das zweite Quartal 2003 am 30. Juli 2003 fällig werden, werden mit der ersten ordentlichen Zahlung verrechnet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 215, in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2003.
Aufgehoben durch VO v. 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 383), in Kraft getreten mit Wirkung v. 1. Januar 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 602.