Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:01.

 

§ 4

(1) Die erste juristische Staatsprüfung wird vor einem der Justizprüfungsämter abgelegt. Die Justizprüfungsämter sind den Oberlandesgerichten angegliedert.

(2) Die Justizprüfungsämter bestehen aus der oder dem Vorsitzenden, den Stellvertreterinnen und Stellvertretern und weiteren Mitgliedern. Diese werden sämtlich vom Justizministerium berufen. Die Berufung der Stellvertreterinnen oder der Stellvertreter und weiteren Mitglieder erfolgt nach Anhörung der oder des Vorsitzenden und, soweit es sich um Mitglieder von Universitäten des Landes gemäß Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 handelt, auf Vorschlag der Mitglieder des rechtswissenschaftlichen Fachbereichs, die zu Prüferinnen oder Prüfern berufen werden können. Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes und die geschäftsführende Vertreterin oder der geschäftsführende Vertreter können sich als Vorsitzende eines Prüfungsausschusses an der Prüfung beteiligen.

(3) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes muß Richterin oder Richter oder Beamtin oder Beamter mit der Befähigung zum Richteramt sein. Die Stellvertreterinnen oder die Stellvertreter müssen entweder die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen oder auf Lebenszeit beamtete Professorinnen oder Professoren des Rechts an einer Universität des Landes sein, die zu Prüferinnen oder Prüfern berufen werden können.

(4) Zum Mitglied des Justizprüfungsamtes können berufen werden

1. auf Lebenszeit oder auf Probe beamtete Professorinnen oder Professoren des Rechts, die Mitglieder einer Universität des Landes (§ 11 Abs. 2 Nr. 3 des Universitätsgesetzes) sind und eine Stelle mit den Einstellungsvoraussetzungen des § 49 Abs. 1 Nr. 4 des Universitätsgesetzes innehaben,

2. Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen, Staatsanwälte, Rechtsanwältinnen, Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare,

3. Beamtinnen und Beamte des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes,

4. sonstige Personen, die aufgrund ihrer Tätigkeit in der Praxis geeignet erscheinen.

Zum Mitglied des Justizprüfungsamtes darf nur berufen werden, wer die Befähigung zum Richteramt (§§ 5, 7 des Deutschen Richtergesetzes) oder aufgrund eines Rechtsstudiums und der vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst erlangt hat.

(5) Das Justizprüfungsamt untersteht der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts. Die Vorsitzenden führen die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb ihres Justizprüfungsamtes. Sie sind für alle Entscheidungen und sonstigen Maßnahmen im Rahmen des Prüfungsverfahrens zuständig, soweit im folgenden keine andere Regelung getroffen ist. Sie wählen insbesondere die Aufgaben für Prüfungsarbeiten aus, bestimmen die Prüferinnen oder die Prüfer und stellen die Zeugnisse über das Bestehen der Prüfung aus. Eine Übertragung der Aufgaben nach Sätzen 3 und 4 auf Bedienstete des Justizprüfungsamtes ist zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 924, ber. 1994 S. 10, geändert durch Art. V d. Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148), 12. Gesetz z. Änderung ... v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52), Artikel 2 d. Forstdienst- und Juristenausbildungsänderungsgesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869).Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

etreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 8 berichtigt (GV. NW. 1994 S. 10).

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 200), die das Erste bis Elfte Änderungsgesetz berücksichtigt.
Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 924.

Fn 4

§ 32 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 geändert durch Art. V d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juli 1999.

Fn 5

§ 18 a geändert durch Gesetz v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 28. Februar 2000.

Fn 6

§ 20 Abs. 6 geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1999.