Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:01.

 

§ 8 (Fn 2)

(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus, daß die Bewerberin oder der Bewerber

1. Rechtswissenschaft an einer Universität studiert hat, davon mindestens vier Halbjahre an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes;

2. an Lehrveranstaltungen in den Prüfungsfächern einschließlich des Europarechts teilgenommen hat;

3. mindestens eine Arbeitsgemeinschaft für Studienanfängerinnen und Studienanfänger möglichst im ersten oder zweiten Studienhalbjahr ordnungsgemäß besucht hat;

4. erfolgreich

a) an jeweils einer mit schriftlichen Arbeiten verbundenen Lehrveranstaltung oder Übung im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht,

b) in der Wahlfachgruppe an einer Übung mit schriftlichen Arbeiten, einem Seminar mit Referat oder an einer Exegese mit schriftlichen Arbeiten teilgenommen hat;

5. an einer Lehrveranstaltung - insbesondere an einem Seminar - teilgenommen hat, in der geschichtliche, philosophische oder gesellschaftswissenschaftliche Grundlage des Rechts und die Methode seiner Anwendung exemplarisch behandelt worden sind, und darüber einen Leistungsnachweis, der mindestens eine schriftliche Leistung umfassen muß, erbracht hat;

6. an einer praktischen Studienzeit teilgenommen hat.

(2) Bewerberinnen und Bewerber sollen ferner an Lehrveranstaltungen für Juristinnen und Juristen über die Grundlagen und die Erkenntnismöglichkeiten der politischen Wissenschaft, der Sozialwissenschaft und der Psychologie teilgenommen haben. Sie sollen auch Kenntnisse der Buchhaltungs- und der Bilanzkunde besitzen.

(3) Von den Erfordernissen nach Absatz 1 Nrn. 2 bis 6 können aus wichtigem Grund Ausnahmen zugelassen werden.

(4) Das Zulassungsgesuch soll zurückgewiesen werden, wenn der Studiengang keine zweckmäßige Ordnung erkennen läßt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 924, ber. 1994 S. 10, geändert durch Art. V d. Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148), 12. Gesetz z. Änderung ... v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52), Artikel 2 d. Forstdienst- und Juristenausbildungsänderungsgesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869).Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

etreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 8 berichtigt (GV. NW. 1994 S. 10).

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 200), die das Erste bis Elfte Änderungsgesetz berücksichtigt.
Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 924.

Fn 4

§ 32 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 geändert durch Art. V d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juli 1999.

Fn 5

§ 18 a geändert durch Gesetz v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 28. Februar 2000.

Fn 6

§ 20 Abs. 6 geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1999.