Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:01.

 

§ 10

(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus.

(2) Der schriftliche Teil besteht aus fünf Aufsichtsarbeiten und einer häuslichen Arbeit. Die Aufsichtsarbeiten gehen der häuslichen Arbeit zeitlich voraus. Eine der Aufsichtsarbeiten ist dem Strafrecht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d), je zwei sind dem Bürgerlichen Recht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben a bis c) und dem Öffentlichen Recht (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstaben e bis g), jeweils unter Einschluß der dazugehörenden Verfahrensrechte, zu entnehmen. Die häusliche Arbeit hat ein rechtswissenschaftliches Gutachten zum Gegenstand. Sie wird dem Prüfling unverzüglich nach Anfertigung der letzten Aufsichtsarbeit zugeteilt.

(3) Die mündliche Prüfung gliedert sich in vier Teile. Sie wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Dem Ausschuß soll mindestens eine Professorin oder ein Professor des Rechts (§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1) angehören.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 924, ber. 1994 S. 10, geändert durch Art. V d. Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148), 12. Gesetz z. Änderung ... v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52), Artikel 2 d. Forstdienst- und Juristenausbildungsänderungsgesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869).Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

etreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 8 berichtigt (GV. NW. 1994 S. 10).

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 200), die das Erste bis Elfte Änderungsgesetz berücksichtigt.
Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 924.

Fn 4

§ 32 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 geändert durch Art. V d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juli 1999.

Fn 5

§ 18 a geändert durch Gesetz v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 28. Februar 2000.

Fn 6

§ 20 Abs. 6 geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1999.