Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:01.

 

§ 15

(1) Entsprechen die Leistungen des Prüflings insgesamt den Anforderungen, so ist die Prüfung für bestanden zu erklären, und zwar als ,,ausreichend", ,,befriedigend", ,,vollbefriedigend", ,,gut" oder ,,sehr gut". Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

(2) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte und die Punktwerte für mindestens zwei der drei Prüfungsabschnitte (Absatz 4) 3,00 Punkte nicht unterschreiten sowie mindestens eine der Arbeiten der Prüfungsabschnitte ,,Aufsichtsarbeiten" und ,,häusliche Arbeit" (Abs. 4 Nrn. 1 und 2) mit ,,ausreichend" oder besser bewertet worden ist.

(3) Unterschreiten die Punktwerte für die Prüfungsabschnitte ,,Aufsichtsarbeiten" und ,,häusliche Arbeit" (Absatz 4 Satz 2 Nrn. 1 und 2) jeweils 3,00 Punkte oder ist keine der Arbeiten dieser Prüfungsabschnitte mit ,,ausreichend" oder besser bewertet worden, so ist die Prüfung durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes bereits nach der Bewertung dieser Prüfungsabschnitte für nicht bestanden zu erklären. Die Entscheidung ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(4) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind

1. die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 40 v. H.,

2. die häusliche Arbeit mit einem Anteil von 20 v. H.,

3. die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von insgesamt 40 v. H.

zu berücksichtigen. Der Prüfungsausschuß kann bei Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einem Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluß hat.

(5) Die Entscheidung des Prüfungsausschusses über das Ergebnis der Prüfung ist zu verkünden. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(6) Die Gründe für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind dem Prüfling auf Antrag durch ein Mitglied des Prüfungsausschusses mündlich mitzuteilen. Ihm ist auf Antrag Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und in die Gutachten der Prüferinnen oder Prüfer zu geben. Erklärt der Prüfling in seinem Antrag nur, daß er die Einsicht in seine Prüfungsarbeiten und in die Gutachten wünsche, so ist ihm diese in den Räumen des Justizprüfungsamtes zu gewähren. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Zustellung der Prüfungsentscheidung zu stellen. Die Vorsitzenden der Justizprüfungsämter können die Einsichtnahme aus wichtigem Grund versagen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 924, ber. 1994 S. 10, geändert durch Art. V d. Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148), 12. Gesetz z. Änderung ... v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52), Artikel 2 d. Forstdienst- und Juristenausbildungsänderungsgesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869).Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

etreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 8 berichtigt (GV. NW. 1994 S. 10).

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 200), die das Erste bis Elfte Änderungsgesetz berücksichtigt.
Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 924.

Fn 4

§ 32 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 geändert durch Art. V d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juli 1999.

Fn 5

§ 18 a geändert durch Gesetz v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 28. Februar 2000.

Fn 6

§ 20 Abs. 6 geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1999.