Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:01.

 

§ 23

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert vierundzwanzig Monate.

(2) Davon sind zu verwenden:

1. mindestens sechs Monate zur Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen;

2. drei Monate zur Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft oder bei einem ordentlichen Gericht in Strafsachen;

3. mindestens vier Monate zur Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde;

4. drei Monate nach Wahl der Referendarin oder des Referendars zur weiteren Ausbildung bei einer der in Nummern 1, 3 und 5 genannten Stationen;

5. mindestens vier Monate zur Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt;

6. vier Monate nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare (Wahlstation) zur Ausbildung

a) zusätzlich bei den in Nummern 1 bis 3 und 5 genannten Stellen,

b) bei einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes,

c) bei einer Notarin oder einem Notar,

d) bei einem Gericht der Verwaltungs-, der Finanz-, der Arbeits- oder Sozialgerichtsbarkeit,

e) bei einer Gewerkschaft, einem Arbeitgeberverband oder einer Körperschaft wirtschaftlicher, sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung,

f) bei einem Wirtschaftsunternehmen,

g) bei einer überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Stelle oder bei einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt,

h) bei einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.

Die Wahlstellen (Satz 1 Nr. 6) sind folgenden Schwerpunktgebieten zuzuordnen:

1. Zivilrechtspflege,

2. Strafrechtspflege,

3. Wirtschaft,

4. Steuern,

5. Arbeit,

6. Soziales,

7. Staat und Verwaltung,

8. Internationales und Rechtsvergleichung,

9. Europa.

(3) Für die Dauer von drei Monaten kann die Ausbildung nach Wahl

1. bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit auf die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1,

2. bei einem Gericht der Verwaltungs-, Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit auf die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder

3. bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften auf die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 angerechnet werden, sofern der jeweilige Ausbildungsabschnitt gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 verlängert wird. Diese Ausbildung kann nur in der Verlängerungszeit erfolgen. Auf eine Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 darf nur eine Anrechnung erfolgen.

(4) Wird die Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 oder Nr. 5 gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 verlängert, so kann die Ausbildung in der Verlängerungszeit nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare bis zu drei Monaten im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 bei einer in den Europäischen Gemeinschaften ansässigen, mit einer Verwaltungsbehörde vergleichbaren überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle und im Fall des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 5 bei einer in einem Land der Europäischen Gemeinschaften niedergelassenen Rechtsanwältin oder einem dort niedergelassenen Rechtsanwalt stattfinden. Eine Ausbildung nach Satz 1 von weniger als drei Monaten ist jedoch nur zulässig, wenn für die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 dieselbe Ausbildungsstelle gewählt wird. In diesem Fall ist aus dem Teil der Pflichtstation und aus der Wahlstation ein einheitlicher Ausbildungsabschnitt zu bilden, der zeitlich der Ausbildung gemäß Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 nachfolgt.

(5) Die Ausbildung an einer rechtswissenschaftlichen Fakultät oder bei der Hochschule für Verwaltungswissenschaften kann auf die Ausbildung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 6 angerechnet werden.

(6) Während des Vorbereitungsdienstes können unter Anrechnung auf die länger als drei Monate dauernden Ausbildungsabschnitte Ausbildungslehrgänge bis zur Gesamtdauer von drei Monaten durchgeführt werden.

(7) Der Vorbereitungsdienst kann im Einzelfall aus zwingenden Gründen verlängert werden, nicht jedoch wegen unzureichender Leistungen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 924, ber. 1994 S. 10, geändert durch Art. V d. Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148), 12. Gesetz z. Änderung ... v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52), Artikel 2 d. Forstdienst- und Juristenausbildungsänderungsgesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869).Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

etreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 8 berichtigt (GV. NW. 1994 S. 10).

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 200), die das Erste bis Elfte Änderungsgesetz berücksichtigt.
Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 924.

Fn 4

§ 32 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 geändert durch Art. V d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juli 1999.

Fn 5

§ 18 a geändert durch Gesetz v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 28. Februar 2000.

Fn 6

§ 20 Abs. 6 geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1999.