Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:01.

 

§ 27

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes muß die Befähigung zum Richteramt haben. Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter muß Verwaltungsbeamtin oder Verwaltungsbeamter des höheren allgemeinen Dienstes sein und die Befähigung zum Richteramt oder aufgrund eines Rechtsstudiums oder der vorgeschriebenen Prüfungen die Befähigung zum höheren Verwaltungsdienst erlangt haben.

(2) Die Mitglieder des Landesjustizprüfungsamtes werden mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten, der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters und der hauptamtlichen Mitglieder jeweils für drei Jahre berufen.

(3) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt. Der Prüfungsausschuß besteht aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden.

(4) Die Präsidentin oder der Präsident führt die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb des Landesjustizprüfungsamtes.

(5) Die Justizministerin oder der Justizminister und die Innenministerin oder der Innenminister haben das Recht, jederzeit an mündlichen Prüfungen des Landesjustizprüfungsamtes ausschließlich der Beratungen teilzunehmen. Sie können das Recht auch durch ein beauftragtes Mitglied ihrer Behörde ausüben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 924, ber. 1994 S. 10, geändert durch Art. V d. Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148), 12. Gesetz z. Änderung ... v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52), Artikel 2 d. Forstdienst- und Juristenausbildungsänderungsgesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869).Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

etreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 8 berichtigt (GV. NW. 1994 S. 10).

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 200), die das Erste bis Elfte Änderungsgesetz berücksichtigt.
Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 924.

Fn 4

§ 32 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 geändert durch Art. V d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juli 1999.

Fn 5

§ 18 a geändert durch Gesetz v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 28. Februar 2000.

Fn 6

§ 20 Abs. 6 geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1999.