Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:01.

 

§ 30

(1) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Aktenvortrag und einem Prüfungsgespräch.

(2) Das Prüfungsgespräch wird anhand praktischer Aufgaben aus Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung geführt. Dabei wird vorausgesetzt, daß der Prüfling die Gesamtrechtsordnung mit ihren grundlegenden Wertentscheidungen und ihren Zusammenhängen überblickt und über die erforderlichen Kenntnisse in folgenden Fächern verfügt:

1. aus dem Bürgerlichen Recht:
die allgemeinen Lehren des BGB, das Schuldrecht und Sachenrecht, das Individualarbeitsrecht einschließlich der dazugehörigen Bestimmungen aus dem Tarifvertrags- und Betriebsverfassungsrecht sowie im Überblick das Familien-, Erb-, Handels-, Gesellschafts- und das Wertpapierrecht;

2. aus dem Strafrecht:
die allgemeinen Lehren und den Besonderen Teil des Strafgesetzbuchs;

3. aus dem Öffentlichen Recht:
das Staatsrecht mit den Bezügen zum Europarecht, das allgemeine Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht sowie das Kommunalrecht, das Polizei- und Ordnungsrecht, das Baurecht, das Straßenrecht und im Überblick das Recht des öffentlichen Dienstes;

4. aus dem gerichtlichen Verfahren:
das Zivil-, Straf- und Verwaltungsprozeßrecht einschließlich der Vollstreckung und im Überblick das Verfassungsprozeßrecht.

Das gewählte Schwerpunktgebiet (§ 23 Abs. 2 Satz 2) ist besonders zu berücksichtigen. Soweit in einem Rechtsgebiet Kenntnisse ,,im Überblick" verlangt werden, müssen einem Prüfling lediglich die gesetzlichen Grundstrukturen ohne vertieftes Wissen der Rechtsprechung und Literatur bekannt sein.

(3) Das Prüfungsgespräch kann auch anhand praktischer Aufgaben geführt werden, für die andere als die in Absatz 2 Satz 2 genannten Gebiete Bedeutung haben können, soweit lediglich Verständnis und Arbeitsmethode festgestellt werden sollen und Einzelwissen nicht vorausgesetzt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 924, ber. 1994 S. 10, geändert durch Art. V d. Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148), 12. Gesetz z. Änderung ... v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52), Artikel 2 d. Forstdienst- und Juristenausbildungsänderungsgesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869).Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

etreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 8 berichtigt (GV. NW. 1994 S. 10).

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 200), die das Erste bis Elfte Änderungsgesetz berücksichtigt.
Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 924.

Fn 4

§ 32 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 geändert durch Art. V d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juli 1999.

Fn 5

§ 18 a geändert durch Gesetz v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 28. Februar 2000.

Fn 6

§ 20 Abs. 6 geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1999.