Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:01.

 

§ 33 a

(1) Eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst kann auf Antrag

1. bis zur Dauer von zwei Halbjahren auf die Mindeststudienzeit (§ 8 Absatz 1 Nr. 1),

2. bis zur Dauer von sechs Monaten auf den juristischen Vorbereitungsdienst (§ 23)

angerechnet werden.

(2) Über die Anrechnung auf die Mindeststudienzeit entscheidet das nach § 7 zuständige Justizprüfungsamt. Es kann die Bewerberinnen oder Bewerber von der Erfüllung der in § 8 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4 a, 4 b und 6 bezeichneten Zulassungsvoraussetzungen befreien, soweit deren Ziel bereits durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der Bewerberinnen oder Bewerber erreicht ist. Die Entscheidung ist auf Antrag schon vor der Meldung zur Prüfung zu treffen; sie ist für alle Justizprüfungsämter des Landes bindend.

(3) Über die Anrechnung auf den juristischen Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Sie oder er bestimmt, auf welche Ausbildungsabschnitte (§ 23 Abs. 2) die Ausbildung für den gehobenen Dienst angerechnet wird. Eine Anrechnung kann nur erfolgen, soweit das Ziel des Ausbildungsabschnittes durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit der Bewerberinnen oder Bewerber bereits erreicht ist oder in einer kürzeren als der vorgeschriebenen Zeit erreicht werden kann. Führt die Anrechnung nicht zum Wegfall, sondern zur Kürzung eines Ausbildungsabschnittes, so muß die verbleibende Ausbildungszeit mindestens drei Monate betragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1993 S. 924, ber. 1994 S. 10, geändert durch Art. V d. Neunten Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148), 12. Gesetz z. Änderung ... v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52), Artikel 2 d. Forstdienst- und Juristenausbildungsänderungsgesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869).Aufgehoben durch Gesetz v. 11.3.2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

etreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 8 berichtigt (GV. NW. 1994 S. 10).

Fn 3

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 200), die das Erste bis Elfte Änderungsgesetz berücksichtigt.
Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 924.

Fn 4

§ 32 Abs. 4 und § 33 Abs. 1 geändert durch Art. V d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juli 1999.

Fn 5

§ 18 a geändert durch Gesetz v. 1.2.2000 (GV. NRW. S. 52); in Kraft getreten am 28. Februar 2000.

Fn 6

§ 20 Abs. 6 geändert durch Artikel 2 d. Gesetzes v. 18.12.2001 (GV. NRW. S. 869); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 1999.