Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:11.

 

§ 4

(1) Der Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung sind beizufügen:

    1. ein Lebenslauf, in dem insbesondere auch der Werdegang in der Zeit zwischen der Erlangung der Hochschulreife und der Meldung zur ersten juristischen Staatsprüfung dargelegt werden muß;
    2. der Nachweis der Hochschulreife;
    3. Nachweise über die belegten Lehrveranstaltungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 JAG);
    4. Nachweis der Teilnahme an einer Arbeitsgemeinschaft für Studienanfängerinnen und Studienanfänger (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 JAG);
    5. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen, Übungen und Seminaren (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 a und 4 b JAG);
    6. Leistungsnachweis aus einer Lehrveranstaltung in einem Grundlagenfach (§ 8 Abs. 1 Nr. 5 JAG);
    7. eine Bescheinigung über die Ableistung der praktischen Studienzeit (§ 8 Abs. 1 Nr. 6 JAG);
    8. Bescheinigungen jeder besuchten Universität über die Aufnahme und die Beendigung eines Studiums sowie über Studienunterbrechungen und Studienfachwechsel;
    9. die Versicherung, daß die Bewerberin oder der Bewerber um die Zulassung bisher bei keinem anderen Justizprüfungsamt nachgesucht hat, oder die Angabe, wann und wo dies geschehen ist.

(2) Falls die erforderlichen Urkunden nicht vorgelegt werden können, kann der Nachweis ihres Inhalts auf andere Weise erbracht werden.

(3) Der Bewerbung können ferner sonstige Zeugnisse beigefügt werden, die sich auf den Studiengang beziehen. Es ist auch freigestellt, Arbeiten vorzulegen, die während der Studienzeit angefertigt worden sind.

(4) Die Bewerberin oder der Bewerber nennt bei der Meldung die Wahlfachgruppe (§ 3 Abs. 3 JAG) und das Rechtsgebiet (§ 6 Abs. 1), aus dem die Aufgabe für die häusliche Arbeit entnommen werden soll. Die Bestimmung kann nach der Zulassung zur Prüfung nicht mehr geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.