Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:11.

 

§ 6

(1) Die Aufgabe für die häusliche Arbeit ist nach Wahl des Prüflings aus dem Bürgerlichen Recht, dem Strafrecht oder dem Öffentlichen Recht zu entnehmen.

(2) Der Prüfling hat die häusliche Arbeit binnen vier Wochen in Reinschrift bei dem Justizprüfungsamt abzuliefern; die Übermittlung durch Telekommunikationsgeräte ist ausgeschlossen. Die Frist wird auch durch die Aufgabe bei einem Postamt gewahrt. Die Rechtzeitigkeit der Abgabe bei einem Postamt hat der Prüfling auf Verlangen des Justizprüfungsamtes durch Vorlage einer Bescheinigung über die Einlieferung einer eingeschriebenen Sendung, einer Wertsendung oder eines Paketes nachzuweisen. Für körperbehinderte Prüflinge kann die Ablieferungsfrist auf Antrag um bis zu zwei Wochen verlängert werden.

(3) Der Prüfling versieht die häusliche Arbeit, die keinen sonstigen Hinweis auf seine Person enthalten darf, mit seiner Kennziffer (§ 5). Auf einem gesonderten Blatt fügt er die mit seiner Unterschrift versehene Versicherung bei, daß er die Arbeit ohne fremde Hilfe angefertigt und sich anderer als der von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht bedient habe.

Aufsichtsarbeiten

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.