Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:11.

 

§ 8

(1) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Landes Nordrhein-Westfalen, der von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts - gegebenenfalls im Einvernehmen mit der jeweiligen Behördenleiterin oder dem Behördenleiter - bestellt wird. Die oder der Bedienstete muß mindestens dem gehobenen Dienst angehören.

(2) Der Prüfling hat die Arbeiten spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die aufsichtsführende Person abzugeben. Er versieht sie mit seiner Kennziffer (§ 5); die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf seine Person enthalten.

(3) Prüflinge, die sich eines Täuschungsversuchs oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung schuldig machen, kann die aufsichtsführende Person von der Fortsetzung der Arbeit ausschließen. Die endgültige Entscheidung über die Folgen trifft die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes.

(4) Die aufsichtsführende Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit.

(5) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung einer Aufsichtsarbeit kann die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes:

1. die Bearbeitungszeit (§ 7 Abs. 1 Satz 2 und 3) angemessen verlängern;

2. für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung dieser Aufsichtsarbeiten anordnen oder ermöglichen.

Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn seit ihrem Eintritt mehr als ein Monat verstrichen ist.

Bewertung der schriftlichen Arbeiten

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.