Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:11.

 

§ 9

(1) Den Vorsitz in der mündlichen Prüfung führt, unbeschadet der Vorschriften des § 4 Abs. 2 Satz 4 JAG und des § 5 Abs. 2 Satz 2 JAG, die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes oder einer der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

(2) Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden.

(3) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem einzelnen Prüfling Rücksprache nehmen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen.

(4) Die mündliche Prüfung dauert etwa fünf Stunden. Sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

(5) Die mündliche Prüfung erstreckt sich in drei Teilen mit dem Schwergewicht auf die Pflichtfächer des § 3 Abs. 2 JAG, im vierten Teil auf die Wahlfachgruppe des Prüflings. An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer. Sie wird in den Teilen mit dem Schwergewicht in den Pflichtfächern von jeweils einer Prüferin oder einem Prüfer abgenommen. Im übrigen kann sie von mehreren Prüferinnen oder Prüfern abgenommen werden. Die Reihenfolge der Prüfungsteile bestimmt der Prüfungsausschuß.

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, daß die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.

(7) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann Studierenden der Rechtswissenschaft, insbesondere den zur Prüfung bereits zugelassenen, sowie mit der Juristenausbildung oder Prüfung befaßten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören.

Nichtablieferung der Prüfungsarbeiten
und Versäumung der Prüfungstermine

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.