Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:11.

 

§ 16

(1) Die Referendarinnen oder Referendare werden gemäß § 22 Abs. 3 und § 23 Abs. 2 JAG in der Praxis ausgebildet:

    1. sechs Monate bei einem Gericht in Zivilsachen;
    2. drei Monate bei einer Staatsanwaltschaft; reichen die Ausbildungsmöglichkeiten bei den Staatsanwaltschaften des Ausbildungsbezirks nicht aus, so erfolgt die Ausbildung bei einem Gericht in Strafsachen;
    3. vier Monate bei einer Kommunalverwaltung (Gemeinde- oder Kreisverwaltung) im Geltungsbereich des Juristenausbildungsgesetzes; reichen die Ausbildungsmöglichkeiten bei den Kommunalverwaltungen nicht aus, so erfolgt die Ausbildung bei einer Regierungspräsidentin oder einem Regierungspräsidenten; in begründeten Einzelfällen kann auch bei einer Kommunalverwaltung in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes ausgebildet werden, sofern dort eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist;
    4. drei Monate nach Wahl
    5. a) bei einem Gericht in Zivilsachen,

      b) bei einer Verwaltungsbehörde oder

      c) bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, die oder der bei einem Land- und Amtsgericht zugelassen ist;

    6. vier Monate bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, die oder der bei einem Land- und Amtsgericht zugelassen ist;
    7. vier Monate bei einer gewählten Stelle (Wahlstelle) nach Maßgabe der in § 24 getroffenen Bestimmungen.

Die Ausbildungen nach Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchstabe b sowie nach Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c und Nr. 5 können bei derselben Ausbildungsstelle stattfinden. Die Wahl nach Satz 1 Nr. 4 muß spätestens bis zum Ablauf des 11. Ausbildungsmonats gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts erfolgen. Wird die Wahl trotz Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so findet die Ausbildung gemäß Satz 1 Nr. 4 bei einem Gericht in Zivilsachen statt.

(2) Referendarinnen oder Referendare, die von ihrem Recht aus § 23 Abs. 4 JAG Gebrauch machen wollen, haben dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zusammen mit der Erklärung gemäß Absatz 1 Satz 3 anzuzeigen. Soll diese Ausbildung weniger als drei Monate betragen (§ 23 Abs. 4 Satz 2 JA), so sind bereits zu diesem Zeitpunkt Schwerpunktgebiet und Ausbildungsstelle für die Ausbildungen gemäß § 23 Abs. 4 JAG und § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 JAG zu benennen. Eine spätere Änderung ist nur bis zu dem in § 24 Abs. 2 genannten Zeitpunkt und nur insofern möglich, als sich dadurch der Charakter einer einheitlichen Ausbildungsstelle i. S. d. § 23 Abs. 4 JAG nicht ändert.

(3) Die Ausbildung bei einem Gericht in Zivilsachen und bei der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in Strafsachen (Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2) soll in demselben Ausbildungsbezirk (§ 26 Abs. 2) erfolgen.

(4) Fällt nach Zuweisung eine Ausbildungsmöglichkeit bei einer Ausbildungsstelle fort, so findet die Ausbildung bei einer anderen für das Erreichen des Ausbildungsziels in dem betreffenden Ausbildungsabschnitt geeigneten Ausbildungsstelle innerhalb des Ausbildungsbezirks statt.

(5) Reichen die Ausbildungsmöglichkeiten bei den in Absatz 1 bezeichneten Gerichten, den Staatsanwaltschaften oder den Verwaltungsbehörden nicht aus, so kann die Ausbildung für die gesamte Dauer oder für einen Teil des Ausbildungsabschnitts bei einer anderen für das Erreichen des Ausbildungsziels geeigneten Stelle erfolgen. Der Referendarin oder dem Referendar ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Ist ein Teil des Vorbereitungsdienstes nach anderen Bestimmungen, insbesondere in einem anderen Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes, abgeleistet worden, so regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die weitere Ausbildung. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.

Ausbilderin und Ausbilder
in der Praxis

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.