Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.01.2004 16:09:11.

 

§ 17

(1) Zur Ausbildung in der Praxis sind die Referendarinnen oder Referendare einer bestimmten Ausbilderin oder einem bestimmten Ausbilder zuzuweisen.

(2) Zur Ausbildung darf nur herangezogen werden, wer dafür fachlich und persönlich geeignet erscheint.

(3) Nicht herangezogen werden soll,

a) wer noch nicht über eine ausreichende Berufserfahrung verfügt;

b) wer voraussichtlich nicht während der gesamten Dauer der Zuweisung als Ausbilderin oder Ausbilder zur Verfügung steht.

(4) Ausbilderinnen und Ausbildern dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als sie nach Art und Umfang ihrer Tätigkeit in der Praxis gründlich ausbilden können.

(5) Die Zuweisung soll möglichst für die Dauer des gesamten Ausbildungsabschnitts, mindestens für die Dauer von drei Monaten erfolgen. Für die Dauer der Zuweisung soll ein Wechsel der Ausbilderin oder des Ausbilders vermieden werden.

(6) Die Zuweisung an mehrere Ausbilderinnen oder Ausbilder gleichzeitig darf nur erfolgen, wenn es im Interesse der Ausbildung erforderlich ist. Im Einvernehmen mit der Ausbilderin oder dem Ausbilder kann auch ein anderer Angehöriger der Ausbildungsstelle den Referendarinnen oder Referendaren Aufgaben übertragen, die sie in der Ausbildung fördern.

Gestaltung der Ausbildung
in der Praxis

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702), Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148).Aufgehoben durch Gesetz vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135); in Kraft getreten am 1. Juli 2003.

Fn 2

§ 35 Abs. 1 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 3

§ 38 geändert durch VO v. 25. 8. 1994 (GV. NW. S. 702); in Kraft getreten am 9. September 1994.

Fn 4

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1972 (GV. NW. S. 206), die die Erste bis Elfte Änderungsverordnung berücksichtigt. Übergangsregelungen hierzu siehe GV. NW. 1993 S. 932.

Fn 5

§ 33 und § 34 a Abs. 2 geändert durch Art. VII d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 148); in Kraft getreten am 1. Juni 1999.